Die 10 häufigsten Fehler bei der GOÄ-Abrechnung in der Orthopädie (Teil 2)

Der zweite Teil des Beitrags räumt mit weiteren oft gehörten Mythen bei der GOÄ-Abrechnung von orthopädischen Leistungen auf.

 

Die Privatabrechnung von orthopädischen Leistungen zieht nicht selten Auseinandersetzungen mit Patienten und den privaten Krankenversicherungen sowie den Beihilfestellen nach sich. Häufig liegt die Ursache darin, dass die Paragraphen und Leistungstexte in der GOÄ veraltet sind, was Missverständnisse und Fehler bei der Auslegung begünstigt – auch auf Seiten der Erstattungsstellen.

Wir haben die 10 häufigsten Irrtümer in der orthopädischen Privatabrechnung gesammelt – und klären auf, wie Sie stattdessen korrekt abrechnen. 

Die ersten 5 Irrtümer finden Sie hier
 

6) Die GOÄ-Ziffer 4 lässt sich nur bei Kindern oder behinderten Patienten berechnen. In der Fachrichtung Orthopädie kommt sie damit sehr selten zur Abrechnung. 
Diese Auslegung ist nicht korrekt. Zur Berechnung der GOÄ-Nummer 4 muss die Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder die Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken erbracht werden. Dies können z.B. nach einer ambulanten Operation Familienmitglieder oder Freunde des Patienten sein. Die Ziffer 4 kann auch telefonisch erbracht werden und hat zudem keine zeitliche Mindestdauer. Im Rahmen einer Videosprechstunde lässt sich die Ziffer 4 analog anwenden. 


7) Die GOÄ-Ziffer 3305 kann nicht neben der 3306 berechnet werden.
Tatsächlich gibt es in der GOÄ keinen Ausschluss der Ziffer 3305 neben der 3306. Dennoch wird die Berechnung der 3305 „chiropraktische Wirbelsäulenmobilisierung“ neben der 3306 „chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule“ laut gängiger Kommentierung von den Kostenträgern oftmals abgelehnt. Richtig ist: Die 3305 kann dann nicht neben der 3306 berechnet werden, wenn die Mobilisierung zur Vorbereitung der Manipulation am gleichen Wirbel dient. Daher empfiehlt sich die Dokumentation in der Krankenakte und ggfs. auch die Benennung der Wirbel(-bereiche) auf der Rechnung, damit die Kostenträger die Eigenständigkeit der Leistungserbringung der 3305 und der 3306 erkennen können. 
Wird der chirotherapeutische Eingriff an den Extremitätengelenken erbracht, kann die 3306 analog berechnet werden.


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8) Die einfache Abfrage der Schmerzen berechtigt zur Berechnung der GOÄ-Ziffer 857. 
Die Durchführung und Auswertung der Messung des subjektiven Schmerzempfindens mittels einer visuellen Analogskala ist mit der 857 berechnungsfähig. Die Berechnung ist allerdings nur dann möglich, wenn über die gewöhnliche Abfrage der Schmerzen hinaus eine Schmerzskala (oder ein Fragebogentest, z. B. der Tübinger Bogen zur Erfassung von Schmerzverhalten o.ä.) zur Bestimmung der Schmerzstärke angewendet und ausgewertet wird.


9) Für den Ersatz der Auslagen gelten die gleichen Preise wie in der UV-GOÄ.
Diese Aussage ist nicht korrekt. Zudem kann es dadurch auch zu erheblichen Honorareinbußen kommen, denn die Sachkosten in der UV-GOÄ bilden nur Pauschalbeträge ab und können deutlich unter den tatsächlichen Einkaufspreisen der in Ihrer Praxis verwendeten Sachkosten liegen. Daher ist eine Berechnung der tatsächlichen Sachkosten für Verbandsmaterial und andere berechnungsfähige Auslagen unbedingt erforderlich. 


10) Die Rechnungen für die „Individuellen Gesundheitsleistungen“ (IGeL) müssen nicht der GOÄ entsprechen - der Einfachheit halber kann auch mit pauschalen Euro-Beträgen berechnet werden.  
Falsch - die Abrechnung von IGeL-Leistungen ist immer nach GOÄ vorzunehmen. Der Kassenpatient muss nicht nur einen IGeL- Vertrag unterschreiben, sondern hat auch ein Anrecht auf eine GOÄ-konforme Rechnung. 
Wenn man einen runden Euro-Betrag auf der IGeL-Rechnung ausweisen möchte, lässt sich dies mittels geänderter Steigerungsfaktoren der einzelnen Leistungen erreichen. Auch Faktoren von beispielsweise 2,78 oder 3,49 sind selbstverständlich möglich. 
 

\\\ Autorin: Heike Junge-Rappenberg – Praxismanagement (Soest) für AÄA.

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